der
1. Kartenspiel-Vereinigung
»Die Kelkheimer Trümpfe«
in der Fassung vom 01.01.07
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft. 3
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder. 4
§ 6 Ende der Mitgliedschaft. 4
1. Der Verein wurde am 22.10.76 in Kelkheim gegründet und führt den Namen
1. Kartenspiel-Vereinigung
» Die Kelkheimer Trümpfe «
2. Sitz des Vereins ist Kelkheim.
3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Skatverbandes e.V. (DSkV) mit Sitz in Altenburg.
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Verbreitung und Reinhaltung des Skatspiels nach den Bestimmungen der „Internationalen Skatordnung“.
2. Bei Bedarf werden auch andere Kartenspiele gepflegt. Ausgenommen sind Glücksspiele.
3. Für jedes gepflegte Kartenspiel wird eine Spielordnung erstellt.
4. Die wichtigsten Aufgaben sind:
a) Werbung für das Kartenspiel im Sinne des Vereins
b) Einhaltung der Internationalen Skatordnung
c) Betreuung der Mitglieder in der Öffentlichkeit
d) Unterrichtung der Mitglieder über Organisation und Spielbetrieb
e) Weiterleitung von Mitteilungen des DSkV
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden durch Abgabe eines schriftlichen
Aufnahmeantrags, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt der Spieler die Satzung und die Spielordnung des Vereins an.
2. Bei Bedarf ist eine Jugendgruppe zu gründen.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Er ist bis zum 30. Juni für das laufende Jahr zu entrichten. Von Jugendlichen unter 18 Jahren wird ein Beitrag nicht erhoben.
1. Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins sowie des DSkV teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder des Vereins sind in den Mitgliederversammlungen antrags- und stimmberechtigt und können in ein Amt gewählt werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung, die Spielordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes zu beachten.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist bis spätestens zum 30. November des laufenden Jahres schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen grober Verletzung von Vereinsinteressen,
b) bei Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr,
c) wegen Verstoßes gegen Sitte, Moral und Anstand,
d) wegen wiederholter Störung des Spielbetriebes, falls zuvor ein schriftlicher Verweis durch den Vorstand erfolgt ist.
3. Die Mitgliedschaft ruht, sofern das Mitglied länger als ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Das Ruhen der Mitgliedschaft bedeutet den Verlust der satzungsgemäß zustehenden Rechte.
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ des Vereins.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder.
3. Zu den der Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 2 Wochen vorher eine schriftliche Einladung durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung.
4. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5. Vorliegende Anträge zu einer Mitgliederversammlung sind vom Vorstand spätestens am Spielabend vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
7. Ist eine Mitgliederversammlung Beschlussunfähig, so hat der Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der vorliegende Antrag als abgelehnt.
9. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder oder wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.
11. Gewählt ist, wer in einem Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat in diesem Wahlgang die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los.
1. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schriftführer als Vertreter des Vorsitzenden
c) dem Kassenführer
d) den 2 Spielleitern
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Bei Abstimmung im Vorstand gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Falle seiner Abwesenheit gelten Anträge bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
5. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied, das für die restliche Amtszeit des Vorstandes die Aufgaben des ausscheidenden Mitgliedes übernimmt.
1. Die Vereinskasse ist in jedem Jahr vor der Jahreshauptversammlung durch zwei Mitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder sind, zu prüfen.
2. Die Wahl der Kassenprüfer findet in der Jahreshauptversammlung statt. Es wird jährlich ein Kassenprüfer und sein Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Einziger Tagesordnungspunkt darf die Vereinsauflösung sein.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
a) wenn es der Vorstand einstimmig beschlossen hat oder
b) auf schriftlichen Antrag von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
Diese Satzung tritt zum 01.01.07 in Kraft.